Satzung des MFM-Meinerzhagen e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen Modellfluggemeinschaft Meinerzhagen.

Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meinerzhagen erhält der Name den Zusatz "e.V." Der Sitz ist Meinerzhagen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Luftsports im allgemeinen und die des RC-Modellfluges im besonderen.

§ 2

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des selben Jahres.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 4

Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Der Verein besteht aus:   - Ehrenmitgliedern
                                      - aktiven Mitgliedern
                                      - inaktiven Mitgliedern
                                      - jugendlichen Mitgliedern

§ 5.1

Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Luftsport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.

§ 5.2

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr beendet haben. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins wahrzunehmen und sind in alle Ämter wählbar.

§ 5.3

Inaktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den RC-Flugsport aktiv nicht betreiben, die jedoch durch Zahlung eines festen Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen.

§ 5.4

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben nur bedingtes Stimm- und Wahlrecht. Der Jugendgruppenleiter wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Die Wahl ist von der Hauptversammlung zu bestätigen. Der Vereinsjugendgruppenleiter vertritt die Jugendlichen in den Gremien der Gemeinschaft.

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu pflegen und zu fördern, die Satzungen und Verordnungen einzuhalten sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 7

Beiträge sowie deren Fälligkeit werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 8

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Jedes Mitglied kann bei eigenem Verschulden für die von den Behörden verhängten Strafen sowie bei Beschädigung von Vereinseigentum ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 10

Die Mitgliedschaft erlischt durch:        - Austritt
                                                         - Ausschluss
                                                         - Tod

§ 10.1

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss bis zum 31.08. zum Jahresende eingehen.
Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

§ 10.2

Ein Mitglied, das gegen die Belange des Vereins oder das Ansehen des Flugmodellsportes verstößt, das die Satzungen und Beschlüsse des Vereins nicht einhält, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Dem ausgeschlossenen steht die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten bleiben bestehen.

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§ 12

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem

                                      - Vorsitzenden
                                      - stellvertretenden Vorsitzenden
                                      - Kassierer
                                      - Schriftführer
                                      - Sportwart
                                      - Jugendleiter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt. Die Leitung und Verwaltung des Vereins trägt der Vorstand. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Entscheidung fällt nach absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand der ersten folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen :

                                      - allgemeiner Jahresbericht ( Protokoll )
                                      - Jahresabrechnung
                                      - Kassenbericht
                                      - Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Es sind Berichte zu erstellen, die die gefassten Beschlüsse enthalten. Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

-  allgemeiner Jahresbericht ( Protokoll )
-  Jahresabrechnung
-  Kassenbericht
-  Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende leiten in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Es sind Berichte zu erstellen, die die gefaßten Beschlüsse enthalten. Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Der Kassierer hat die gesamte Kassenverwaltung zu leiten. Seine Unterschriften, soweit sie nicht nur von vereinsinterner Bedeutung sind, bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden. Der Sportwart und der Jugendgruppenleiter sind für den sportlichen Ablauf sowie für die Platzordnung verantwortlich.

§ 14

Am Ende des Geschäftsjahres werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und deren Befund im Kassenhauptbuch schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu bescheinigen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten. Bei Beanstandungen ist der Vorstand hinzuzuziehen.

§ 15

Bei Streitigkeiten ernster Natur, Verstöße gegen das Ansehen des Vereins wird ein Schlichtungsausschuss gewählt.

§ 16

Wahlen sind in geheimer Abstimmung. Wahlen durch Zuruf sind auf Antrag zulässig. Bei allen Wahlen ist die absolute Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Jeder Gewählte kann durch Beschluss von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern seines Amtes enthoben werden.

§ 17

Mitgliederversammlungen finden halbjährlich statt und werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind per Post mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung davon in Kenntnis zu setzen. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei Beschlussfassung, außer den Satzungsänderungen, genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt :
                                      - auf Beschluss des Vorstandes
                                      - auf schriftlichen Antrag von mind.10 Mitgliedern.

Sie müssen innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.

§ 18

Die Hauptversammlung hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden.

§ 19

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 20

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungsflügen allerorts eintretenden Unfälle oder Diebstähle.

§ 22

Die Modellfluggemeinschaft gehört dem DMFV als Dachorganisation an. Alle Mitglieder müssen bei Aufnahme in den Verein der Dachorganisation beitreten. Die fälligen Beiträge für den DMFV sind bis zum 15.1. d. lfd. Jahres beim Kassierer einzuzahlen bzw. auf das Vereinskonto zu überweisen.

Meinerzhagen, den 1. März 1991

 

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